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1. Ein Kfz - Unfallgeschädigter genügt seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des ihm entstandnenen Unfallschadens, wenn er seinen Sachverständigen beauftragt, auf dem allgemeinen regionalen Markt konkrete Restwertangebote einzuholen, und davon das höchste Angebot seiner Schadensersatzforderung zu Grunde legt...

2. Ein Sachverständiger ist nicht verpflichtet Restwertangebote des Auto - Online - Marktes in einem Bewertungsgutachten zu berücksichtigen.

3. Aus der dem Geschädigten obliegenden Pflicht zur Geringhaltung des Schadens folgt keine generelle Verpflichtung des Geschädigten und infolgedessen des Gutachters, Angebote aus Restwertbörsen zu berücksichtigen. Urteil BGH -Stundensätze Werkstattstundensätze bei Reparaturkostenschätzung des Gutachters

BGH Urteil  Stundensätze

Rechnet der Geschädigte z. B. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktive Reparaturkosten ab, darf er der Schadensberechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen sofern das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt gewartet wurde. Der abstrakte Mittelwert der Stundenlöhne aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region, wie er von den Gutachtern  der Versicherungen nicht selten in Ansatz gebracht wird, ist als statistisch ermittelte Rechengröße für die Schadensberechnung nicht maßgeblich.

Urteil des BGH vom 29.04.2003
VI ZR 398/02
DAR 2003, 373
BGHR 2003, 794


BGH Urteil  Reparaturkosten bei Totalschaden   

In einem zweiten Urteil sprach der Bundesgerichtshof dem Geschädigten die vollen, in einem Schadengutachten ermittelten Reparaturkosten zu, obwohl nicht alle im Gutachten angesprochenen Reparaturen ausgeführt wurden. Entscheidend war für das Gericht der Nachweis, dass der Wagen durch die Reparatur in einen betriebs- und verkehrssicheren Zustand versetzt wurde. Außerdem blieben die Reparaturkosten im Rahmen des Preises für die Anschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs (Wiederbeschaffungswert). Der Wert des Unfallwagens blieb dabei unberücksichtigt (Urteil vom 29. 4. 2003, Aktenzeichen VI ZR 393/02).

BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 132/04 – Urteil vom 12.07.2005

Ein Unfallgeschädigter kann bei seiner Schadensabrechnung gegenüber der gegnerischen Partei – hier in der Regel die Haftpflichtversicherung – grundsätzlich den durch den Verkauf seines Fahrzeugs erzielten Betrag (Restwert) zugrunde legen. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) verweisen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV).                                                                                           Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer muss nicht über den beabsichtigten Verkauf informiert werden.  Der Geschädigte darf den Unfallwagen veräußern und den tatsächlich erzielten Preis in die Schadensabrechnung einstellen .

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg !

Ihr Gerd Hoehne

Verbindung zu Rechtsanwalt Kolja Zaborowski
Tel. 695 03 880         www.ra-zaborowski.de



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